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Aufbautraining zur Ausbildung in Systemischer Aufstellungsarbeit

2. Ausbildungsjahr der aktuell laufenden Ausbildung

Beschreibung

Das zweite Jahr der Ausbildung im Systemstellen baut auf die Erfahrungen und das Erlernte des ersten Ausbildungsjahres auf. Es besteht aus fünf Abschnitten, die jeweils 2 Tage dauern.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Besprechung der Fragen gelegt, die sich aus der eigenen Arbeit bzw. aus Aufstellungen ergeben, die von den Teilnehmenden selbst ausgeführt wurden. Weiterhin stehen Fragen in Vordergrund, die sich aus der Arbeit in den Peergruppen ergeben sowie  der Austausch der Erfahrungen der Teilnehmenden untereinander und Aufstellungen eigener Themen.

Darüber hinaus werden spezifische Themenbereiche, die bereits im ersten Ausbildungsjahr auftauchten, vertieft. Dazu gehören:

  • Vertiefung der vorbereitenden Gesprächsführung zur Vorbereitung verdichteter Aufstellungen
  • Besondere Thematiken bei der Aufstellung von Herkunftssystemen mit Generationenkonflikten 
  • Themenbezogenen Aufstellungen wie z. B. Krankheiten, Ängste, Abhängigkeiten, Entscheidungssituationen
  • Gegenwartssysteme, Kinder in Gegenwartssystemen, Bedeutung von früheren Partnern 
  • Bewältigung von Themen um Abtreibungen und Totgeburten
  •  Trauma in der Aufstellungsarbeit, Missbrauch, Gewalt, Kriegstraumata 
  •  Täter – Opfer Dynamiken, wo Liebe heilt, Gesetz von Ausgleich von Geben und Nehmen
  • das Tao im Familienstellen: WeiWuWei: Tun durch Nicht-Tun
  •  Arbeiten aus der leeren Mitte

Die Weiterbildung ist gemäß Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Systemaufstellungen (DGfS) anerkannt. Nach Abschluss der Weiterbildung können die Teilnehmenden
bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (siehe Weiterbildungsrichtlinien der DGfS) ihre Anerkennung als SystemaufstellerIn (DGfS) bei der Deutschen Gesellschaft für Systemaufstellungen beantragen.

Buchung

02.12.2019 - 07.10.2020
1.250,00 €
300,00 €
Wir weisen darauf hin, dass für diese Weiterbildung die Befreiung von der MwSt. gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG
beantragt ist.